Beitrag der Zürcher Rechtsanwälte AG
Nachdem bereits per 1. Januar 2024 der Mehrwertsteuer-Normalsatz angehoben wurde, folgt per 1. Januar 2025 eine weitere steuerrechtliche Anpassung. Zum Jahresbeginn tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zusammen mit der teilrevidierten Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die mehrwertsteuerrechtliche Besteuerung von elektronischen Plattformen. Elektronische Plattformen werden nach dem MWSTG definiert als «elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen».
Ab dem 1. Januar 2025 werden Umsätze, die Verkäufer mithilfe einer in- oder ausländischen Plattform erzielen, mehrwertsteuerlich dieser Plattform zugeordnet, sofern sie als Leistungserbringerin anzusehen ist. Als Leistungserbringerin gilt, wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform die Erbringung einer Lieferung ermöglicht, indem sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder der Käuferin eine Lieferung vor (Art. 20a Abs. 1 revMWSTG).
Indizien für die Qualifikation als Leistungserbringerin sind das Bereitstellen der technischen Voraussetzungen (wie Bestellknopf klicken, Warenkorb), das Kennen oder Bestimmen von Verkaufs- oder Lieferbedingungen, das Anbieten eines Kundendienstes oder die Erstellung von Gutschriften.
Nicht jede Plattformbetreiberin wird von der gesetzlichen Regulierung erfasst. Sofern die Plattformbetreiberin weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt ist, keinen Umsatz erzielt, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt, lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt, Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt, Werbeleistungen erbringt und/oder lediglich Käufer und Käuferinnen auf andere elektronische Plattformen um- oder weiterleitet, gilt sie nicht als Leistungserbringerin (Art. 20a Abs. 2 revMWSTG).
Diese neue Anknüpfung der Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin hat weitreichende Auswirkungen. Die elektronische Plattformbetreiberin wird damit mehrwertsteuerlich als Verkäuferin betrachtet und ist dadurch verpflichtet, die MWST auf die Verkäufe an die ESTV abzuführen. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin selbst haftet nur subsidiär für die Steuer, die von der Plattformbetreiberin geschuldet ist.
Sofern die Plattform ihren Pflichten nicht nachkommt, können administrative Massnahmen wie ein Einfuhrverbot oder auch die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände angeordnet werden.
Auch wenn dies alles etwas technisch daherkommt. Es ist ein ganz wichtiger Schritt zur Herstellung von gleichlangen Spiessen zwischen Schweizer Händlern und ausländischen Plattformen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neue Inpflichtnahme der elektronischen Plattformen sich auch auf weitere rechtliche Gesetzesgrundlagen auswirken wird.