Das Lebensmittelrecht gilt auch für das Internet. Nur Produkte, die alle Anforderungen erfüllen und sicher sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden. Trotzdem ist beim Onlinekauf besondere Vorsicht geboten.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit hat Richtlinien für die Konsumenten erstellt, aber auch ein Informationsblatt für Händler im Bereich Onlinehandel mit Lebensmittel.

 

Schweizer Lebensmittelrecht gilt nur in der Schweiz

Onlineshops mit einem Standort in der Schweiz werden regelmässig kontrolliert. Sie müssen bei der zuständigen kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörde gemeldet sein. Das Schweizer Lebensmittelrecht fordert einen hohen Sicherheitsstandard und lässt nur sichere Lebensmittel zu.

Gesetzgebung:

Informationen zum Onlinehandel mit Lebensmittel finden Sie hier: Informationsblatt für den Onlinehandel mit Lebensmitteln (PDF, 143 kB, 20.10.2021)

Ausländische Webshops unterstehen nicht der Schweizer Gesetzgebung. Sie können auch Produkte anbieten, die nach Schweizer Lebensmittelrecht nicht verkehrsfähig sind. Die rechtlichen Anforderungen an die Produkte sind teilweise anders als in der Schweiz. Für die Kontrolle der ausländischen Onlineshops sind die Behörden im entsprechenden Land zuständig.

Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmitteln

Vorsicht ist geboten beim Einkauf für den privaten Konsum. Dies gilt insbesondere für als «Nahrungsergänzungsmittel» bezeichnete Produkte. Diese enthalten häufig nicht zulässige Zutaten. Die empfohlene Verzehrmenge kann bereits zu einer Überdosierung bestimmter Substanzen führen. Teilweise sind die Produkte sogar gesundheitsschädigend. Oft werden solche Produkte zur Gesundheitsförderung oder mit Heilwirkung angepriesen. Das ist in der Schweiz nicht erlaubt. Lebensmittel sind keine Heilmittel. Nahrungsergänzungsmittel dienen nie der Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten.

Nicht zulässig sind beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel, die Melatonin, den Rotschimmelreis Monascus purpureus oder andere gesundheitsschädigende oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, wie DNP, DMAA, 5-HTP, DHEA oder nicht zugelassene «Novel Foods». Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Unerlaubte Stoffe.

Vorsicht bei verändertem Verwendungszweck

Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn Produkte nicht mehr mit ihrem ursprünglichen Verwendungszweck angepriesen werden. Ein Beispiel sind Nahrungsergänzungsmittel, die gleichzeitig für Tiere angepriesen werden, etwa für Tiger, und dann auch für den Menschen zum Konsum empfohlen werden. Allgemein gilt: Vorsicht ist geboten, wenn Produkte mit einem neuen, uneigentlichen Verwendungszweck angepriesen werden.

Kritisches Prüfen von Quellen ist wichtig

Vorsicht geboten ist auch beim Kauf über Social-Media-Plattformen. Dort können Produkte anonym und allenfalls in geschlossenen Gruppen angepriesen werden. Bei Erfahrungsberichten handelt es sich oftmals um getarnte Werbung. Vorsicht ist darum auch bei Empfehlungen in Diskussionsforen und Chatrooms geboten. Manchmal werden die Produkte mit einer Wirkung beworben, die sie in Wahrheit nicht haben.

Die Konsumenten und Konsumentinnen haben eine wichtige Eigenverantwortung

Die Konsumentinnen und Konsumenten tragen die Verantwortung und das Risiko beim Import von Lebensmitteln für den Eigengebrauch. Im Einzelfall können Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland in der Schweiz auch als Arzneimittel gelten und unter die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes fallen. Der Import wäre in diesem Fall stark eingeschränkt oder gar ganz verboten (z. B. Dopingmittel, Betäubungsmittel).

 

Quelle: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/verantwortlichkeiten/lebensmittel-online-einkaufen.html

 

 

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