In den letzten Tagen haben Bund und Kantone infolge der steigenden CORONA Ansteckungszahlen unterschiedliche und wenig einheitliche Signale ausgesandt. Statistische Pirouetten seitens BAG haben zusätzliche Unsicherheiten geschürt und werfen Fragen auf.
Ladengeschäfte waren und sind aufgrund der Distanzvorgaben keine Ansteckungsherde
Selbst in den korrigierten Statistiken erscheint der stationäre Detailhandel nicht als „Ansteckungsherd“. Ehrlicherweise muss dabei aber festgehalten werden, dass der grosse Anteil „unbekannte Ansteckungsquellen“ ebenso Detailhandel, ÖV etc. umfassen kann. Es sind bislang jedoch keine expliziten Fälle von Ansteckungsherden im Detailhandel bekannt und selbst während der (relativ) schnellen Virus-Verbreitung in der Lock Down-Phase Mitte März bis Mitte Mai wurden dank konsequenten Schutzmassnahmen – aber ohne Maskentragepflicht – keine Übertragungen aus dem Lebensmitteldetailhandel bekannt.
Bund „ermahnt“ Kantone
Ungeachtet der vom Bund gestellten Forderung an die Kantone, die Maskenpflicht auch in geschlossenen Räumen / Ladengeschäften auszudehnen, ist es für stationäre Händler wichtig sich an folgenden Vorgaben zu halten:
- Abstand von 1.5 Meter einhalten oder Maske aufsetzen.
- Ladengeschäfte haben nach wie vor ein Schutz- / Hygienekonzept zu befolgen, um sowohl Kunden als auch Mitarbeiter zu schützen.
Maskenpflicht vor erneutem Lock Down
Der HANDELSVERBAND.swiss stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass in der Not eine kantonal verordnete Maskenpflicht für Ladengeschäfte einem erneuten Lock Down klar vorzuziehen ist. Hingegen sind wir der Auffassung, dass andere Massnahmen vor einer Maskenpflicht geprüft werden müssen!
Wiedereinführung der 1 Person / 10 m2 – Regel vor einer Maskenpflicht!
Der HANDELSVERBAND.swiss verlangt von Bund und Kantonen weiterhin auf ein generelles schweizweit gültiges Maskenobligatorium in Ladengeschäften zu verzichten. Vielmehr sind die etablierten und bewährten Schutzmassnahmen in Ladengeschäften konsequent ein- und aufrechtzuerhalten oder wieder einzuführen (1 Pers / 10 m2) und weitere Massnahmen kantonal zu erlassen. Kantonale Vorgaben betr. Maskentragepflicht sollen an eindeutigen Parametern festgemacht und nach vergleichbaren Kriterien aus- oder widerrufen werden.
Empfehlungen für stationäre Ladengeschäfte
Andererseits rufen wir unsere Mitglieder auf, Kunden den größtmöglichen Respekt in Bezug auf deren eigene Einschätzung der persönlichen Gefährdungssituation entgegen zu bringen. Wo Distanzvorgaben nicht eingehalten werden können, ist dem Personal das Tragen einer Maske zu verordnen. Dies kann auch der Fall sein, wenn
- Kunden Ladengeschäfte mit Masken betreten
- Kunden dies vom VerkäuferIn verlangen
- Kunden „distanzierte“ Bedienung wünschen.
Darf der Zugang zum Laden auch ohne kantonale Vorgaben beschränkt werden (Bsp. festgelegte Anzahl Personen wie in der Shutdown Phase)?
Ja, sie dürfen den Zugang zum Ladengeschäft beschränken und bewährte Zählsysteme aufrechterhalten bzw. wiedereinführen. Gleichzeitig ist dabei darauf zu achten, dass es vor dem Ladengeschäft nicht zu Stausituationen kommt und der Abstand eingehalten wird.
Gratismasken für alle Kunden?
Bei einer kantonal verordneten Maskenpflicht besteht kein Kundenanspruch auf Abgabe von Gratismasken in den Ladengeschäften. In einer Pflichtsituation gehen wir davon aus, dass Kunden eigene Masken mitführen, empfehlen den Unternehmen jedoch Gratis-Masken für Kunden auf Anfrage bereitzuhalten.
Ebenso legen wir Ihnen nahe, separate Behälter für die Entsorgung von Masken bereitzustellen, diese entsprechend zu signalisieren und regelmässig zu entleeren / desinfizieren.
Alle anderen hygienischen Schutzmassnahmen sind weiterhin aufrechtzuerhalten und wo möglich zu stärken, der Aufbau der entsprechenden Vorräte an Desinfektion / Schutzmaterial ist jetzt zu prüfen.

