Preisbekanntgabe: Vereinfachung der Vorschriften beim Selbstvergleich

Bern, 30.10.2024 – Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beim Selbstvergleich zu ändern. Die neue Regelung senkt den Administrativaufwand für Anbieter. Zweck der PBV ist es, Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten sowie irreführende Preise zu verhindern. Bei einem Selbstvergleich nimmt ein Anbieter einen Vergleich mit dem eigenen, früheren Preis vor; zum Beispiel CHF 50.- statt CHF 100.- (50% Rabatt).

Die Vorschriften des Selbstvergleichs werden flexibilisiert: Die Anbieter können entscheiden, ob sie die bisherige Regel anwenden und kurzfristige Preisvergleiche anstellen oder ob sie beim Selbstvergleich neu einen unlimitierten Preisvergleich praktizieren wollen. Die bisherige Regel ist die «Halbierungs- und Zweimonatsregel»: Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der Vergleichspreis vorher tatsächlich verwendet wurde (Halbierungsregel), maximal jedoch zwei Monate (Zweimonatsregel).

Künftig können Anbieter einen Vergleichspreis auch zeitlich uneingeschränkt und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwenden, wenn sie die Ware oder Dienstleistung vorher mindestens während 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich zu diesem höheren Preis (Vergleichspreis) angeboten haben.

Zudem wird neu ermöglicht, dass Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen temporär aus ihrem Angebot entfernen und danach wieder anbieten, weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis bekanntgeben dürfen.

Die vorliegende Änderung ergänzt die bisherige Regelung des Selbstvergleichs (Halbierungs- und Zweimonatsregel). Sie erhöht für die Anbieter die Auswahlmöglichkeiten und damit die Flexibilität, sowohl im stationären als auch im Onlinehandel, und senkt den Administrativaufwand, da beispielsweise weniger Preis-Umetikettierungen vorgenommen werden müssen. Hingegen müssen die Anbieter die Informationen zum «Glaubhaftmachen» der Voraussetzungen des Selbstvergleichs künftig länger aufbewahren.

Mit dieser Änderung der PBV wird die Motion Markwalder (21.4161 «Preisbekanntgabeverordnung – Selbstvergleich vereinfachen») zielführend umgesetzt. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Hier finden Sie verschiedene Beispiele:

 

 

 

Weiterführende Links:

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102956.html

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/90276.pdf

 

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