Aktualisierung Verordnung Pelz-Deklarationspflicht per 1.8.2020

Seit dem 01.03.2014 wird die Pelzdeklarationsverordnung (PDV; SR 944.022) vollzogen und jedes Pelzprodukt, das Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz angeboten wird, muss gemäss dieser Verordnung deklariert werden. In der Schweiz verkaufte Pelze und Pelzprodukte müssen gut sichtbar und leicht leserlich gekennzeichnet werden, damit die Konsumierenden vor ihrer Wahl ausreichend informiert sind.

Von der Pelzdeklarationsverordnung sind alle Pelze und Pelzprodukte von Säugetieren betroffen, mit Ausnahme von domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Lamas und Alpakas. Weiter sind Produkte aus Wolle (z. B. Angora) und aus Leder nicht davon betroffen.

In der Sitzung vom 19. Februar 2020 hat der Bundesrat eine Revision der PDV verabschiedet, die am 1. April 2020 in Kraft trat. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist sie seit dem 1.8.2020 rechtsgültig und Pelzprodukte müssen gemäss den neuen Bestimmungen deklariert werden. Das Hauptziel der Revision war eine eindeutige Kennzeichnung von echtem Pelz, so dass die Konsumentinnen und Konsumenten sofort zwischen echtem und unechtem Pelz unterscheiden können. Weitere Anpassungen betrafen die Deklaration der Zuchtformen und eine Erweiterung der Deklarationsmöglichkeit zur Pelzherkunft. Die Deklaration beinhaltet somit neu Angaben über den Tiernamen, die wissenschaftliche Bezeichnung, die Herkunft, die Gewinnungsart des Pelzproduktes und die Deklaration «Echtpelz».

Nachfolgend ein Beispiel einer gültigen Etikette:

Informationen zum Inhalt der Verordnung, zum Verordnungstext und weitere Beispieletiketten finden Sie auf der Webseite www.pelzdeklaration.ch.

Die wichtigsten Revisionen:

Art. 2a Deklaration der Echtheit des Pelzes: Die Deklaration «Echtpelz» ist anzubringen.

Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells: Kann die Herkunft des Fells nachweislich auch keinem geografischen Raum zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen.

Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells

  • bei einem Wildfang: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»;
  • bei Zuchttieren: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden», «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».

Wenn es nicht möglich ist, zuverlässige Informationen über die Gewinnungsart der Pelze und Pelzprodukte zu erhalten, kann die Deklaration «Gewinnungsart unbekannt – kann aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungs- oder Jagdform stammen» verwendet werden.

Diese Informationen müssen gut sichtbar am Produkt und leicht leserlich in mindestens einer offiziellen Sprache angebracht sein.

Zur Anleitung für den Verkauf von Pelzprodukten des Bundes

 

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