Rechtliches
Kurzarbeit – Arbeitsrecht – Vertragsrecht – Governance
Disclaimer:
Nachstehende Ausführungen geben unseren anwaltlich begleiteten Erfahrungsaustausch wieder. Bitte konsultieren Sie im Konfliktfall in jeder Situation einen entsprechenden Experten. Nachstehende Antworten auf Fragen haben keinen Anspruch oder Gewähr auf rechtliche Durchsetzbarkeit, sondern dienen der allgemeinen praxisorientierten Lösung von möglichen Konfliktsituationen.
02.02.2022 – Verabschiedung Härtefallverordnung 2022
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet. Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützen. Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung.
Covid 19 Härtefallverordnung 2022
Erläuterungen zurCovid 19 Härtefallverordnung 2022
02.02.2022 – Aufhebung von Quarantäne und Homeoffice-Pflicht auf und startet Konsultation zu umfassenden Lockerungen
Ab morgen Donnerstag, 3. Februar 2022, wird die Homeoffice-Pflicht und die Kontaktquarantäne aufgehoben. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 entschieden. Er schlägt zudem umfassende Aufhebungen von Massnahmen vor, die er, abhängig von der epidemischen Lageentwicklung, am 16. Februar 2022 beschliessen kann. Die Konsultation dauert bis am 9. Februar.
Aufhebung der Homeoffice-Pflicht und der Kontaktquarantäne
Die Homeoffice-Pflicht wird in eine Homeoffice-Empfehlung geändert. Die Arbeitgebenden müssen ihre Mitarbeitenden weiterhin vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen. Dafür bleibt Homeoffice eine wirksame Massnahme. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt weiterhin.
Die Kontaktquarantäne wird erstmals seit Beginn der Krise vollständig aufgehoben.Die Isolation von Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, gilt hingegen weiterhin. Damit kann verhindert werden, dass stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken.
20.12.2021 – Homeoffice-Pflicht und Ausdehnung der Kurzarbeits- entschädigung
Der Bundesrat hat heute die neuen Massnahmen bekanntgegeben. Aus Sicht des Handels sind folgende Massnahmenanpassungen für Sie relevant:
1. Einführung der Homeoffice-Pflicht ab 20.12.21
Ab Montag 20. Dezember 2021 gilt wieder die Homeoffice-Pflicht wo möglich. Ist das Arbeiten vor Ort notwendig, gilt in den Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält, weiterhin eine Maskenpflicht.
2. 2G mit Sitzpflicht in Restaurants
In Restaurants gilt ab 20.12.21 das 2G Prinzip mit Sitzpflicht bei der Konsumation.
3. Maskentragpflicht in Läden – aber KEIN 3G oder 2G
In Einkaufsläden gilt weiterhin einzig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Zudem sollten die Hygienemassnahmen so weit wie möglich eingehalten werden, z. B. Abstand halten und sich die Hände waschen. Unser Verband unterstützt die Selbstregulation der Branche zur Beschränkung der Personenanzahl pro m2.
4. Ausdehnung Kurzarbeitszeitentschädigung
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen zu verlängern!
5. Test bei Einreisen
Das Testregime wird bei der Einreise angepasst, gültig ab Montag, 20. Dezember 2021. Vor der Einreise in die Schweiz werden neben PCR-Tests, die nicht älter als 72 Stunden sind, auch Antigen-Schnelltests akzeptiert, die nicht älter als 24 Stunden sind. Auf die Pflicht eines zweiten Tests 4 bis 7 Tage nach der Einreise in die Schweiz wird bei geimpften und genesenen Personen verzichtet.
6. Bundesrat prüft Härtefallhilfe für 2022
Im Sinne einer Vorsichtsmassnahme hat das Parlament in der Wintersession die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallprogramme verlängert. Stark von behördlichen Covid-Massnahmen betroffene Unternehmen sollen auch im kommenden Jahr unterstützt werden. Der Bundesrat hat eine erste Diskussion dazu geführt und das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) mit der Ausarbeitung einer Härtefallverordnung 2022 beauftragt. Wir verfolgen die Entwicklung und halten Sie auf dem Laufenden.
23.06.2021 – Flächen können ab 26.6.21 uneingeschränkt genutzt werden
Mit Wirkung Samstag, 26. Juni 2021 werden die Massnahmen gegen das Coronavirus weiter angepasst. Wichtigste Änderungen für Händler:
- Die Kapazitätsbeschränkungen im stationären Handel werden aufgehoben. Ab Samstag kann nun wieder die volle Kapazität der Läden genutzt werden.
- In Läden gilt weiterhin die Maskenpflicht für Kunden und Mitarbeiter
- An Büroarbeitsplätzen wie auch an logistischen Arbeitsplätzen drinnen und draussen muss ab dem 26. Juni 2021 keine Maske mehr getragen werden, sofern die Abstände (1.5 Meter) eingehalten werden.
- Die Abstandsregel gilt auch für Sitzungszimmer und Aufenthaltsräumen (wir empfehlen im Zweifelsfall mit Maske).
Wie mit jeder Neuerung gilt es Spezialsituationen individuell zu beurteilen (Bsp. Ausnahmen bei kontrolliertem Zugang mit COVID Zertifikat etc.).
Verordnung gültig ab 26.06.2021
26.05.2021 – Abstandsregelung gültig ab 31. Mai 2021 für den Handel
- Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
- Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:
- In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
- Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern gilt Folgendes:
- 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
- zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
- In Einrichtungen, in denen sich mehrere Einkaufsläden befinden, deren gesamte Verkaufsfläche grösser ist als 10 000 Quadratmeter (Einkaufszentren), darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.
Verordnung gültig ab 31. Mai 2021
31.03.2021 – Bundesrat erlässt aktualisierte Härtefallverordnung
- Härtefallverordnung gültig ab 1. April 2021
- Erläuterungen zur Härtefallverordnung
- Kurzarbeit: Die wichtigsten Änderungen in Kürze
24.02.2021 – Bundesrat beschliesst ersten, vorsichtigen Öffnungsschritt ab 1. März
Ab Montag, 1. März 2021, können Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten.
Alle Läden können wieder öffnen, die Anzahl der Kundinnen und Kunden wird allerdings beschränkt.
Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:
a. In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
b. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die mindestens zwei Drittel ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1. 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
2. zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
c. Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern, die weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln machen, gilt Folgendes:
1. für Läden zwischen 41 und 500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
– zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden;
2. für Läden zwischen 501 und 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 15 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
– zulässig sind aber mindestens 50 Kundinnen oder Kunden;
3. für Läden ab 1500 Quadratmetern Verkaufsfläche:
– 25 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde,
– zulässig sind aber mindestens 100 Kundinnen oder Kunden.
d. In Einrichtungen, in denen sich mehrere Einkaufsläden befinden, deren gesamte Verkaufsfläche grösser ist als 10 000 Quadratmeter (Einkaufszentren), darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden
Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.
17.02.2021 – Bundesrat erweitert Unterstützung für grössere Unternehmen und Arbeitslose
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2021 die Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes verabschiedet. Unter anderem unterbreitet er dem Parlament die Grundlage zur Aufstockung des Härtefallprogramms auf 10 Milliarden Franken.
Härtefallprogramm:
Der Bundesrat beantragt, die Mittel für die kantonalen Härtefallprogramme auf insgesamt 10 Milliarden Franken aufzustocken. Davon sind 6 Milliarden für kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 5 Millionen Franken vorgesehen. Der Bund übernimmt hier 70 Prozent (4,2 Mrd.), die Kantone 30 Prozent (1,8 Mrd.). Weitere 3 Milliarden sind für grössere, oft schweizweit tätige Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Millionen vorgesehen. Das Gesetz regelt neu eindeutig die kantonale Zuständigkeit («Sitzprinzip», nicht «Niederlassungsprinzip»). Die Beiträge an grössere Unternehmen werden vollständig vom Bund finanziert; die Abwicklung der Gesuche erfolgt weiterhin durch die Kantone, der Bund wird jedoch für diese Beiträge national verbindliche Regelungen festlegen. Die bestehende Bundesratsreserve für besonders betroffene Kantone wird um 250 Millionen auf 1 Milliarde aufgestockt. Der Bundesrat entscheidet zu einem späteren Zeitpunkt über die Verteilung dieser Reserve.
17.02.2021 – Bundesrat plant ersten, vorsichtigen Öffnungsschritt ab 1. März
In einem ersten Öffnungsschritt sollen ab 1. März alle Läden wieder öffnen können. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss beschränkt werden. Die Kapazitätsbegrenzungen gelten auch für Einkaufszentren als Ganzes.
16.02.2021 – Kantonale Härtefallprogramme sowie weitere Massnahmen in den Kantonen zur Stützung der Wirtschaft
Unternehmen, die stark unter den Folgen der Covid-19-Pandemie leiden, können in den Kantonen finanzielle Unterstützung beantragen. Informationen zur Ausgestaltung der jeweiligen kantonalen Massnahmen zugunsten dieser Härtefälle werden in einer Übersicht der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz VDK, zusammen mit weiteren kantonalen Unterstützungsmassnahmen, ausgewiesen. Die Liste enthält Informationen zu den kantonalen Härtefallprogrammen (blau) sowie zu weiteren Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft, die der VDK von den Kantonen gemeldet werden. Hier finden Sie die aktuellste Übersicht, datiert 15.02.2021.
Die Übersicht wird regelmässig aktualisiert, namentlich um künftige Anpassungen der kantonalen Härtefallprogramme aufgrund angepasster Bundesvorgaben zu berücksichtigen. Die jeweils aktuellste Fassung finden Sie hier. Für tagesaktuelle Informationen zu den Härtefallprogrammen wird auf die diesbezüglichen kantonalen Webseiten (s. Links unter den jeweiligen kantonalen Einträgen im vorliegenden Dokument) verwiesen.
Für direkte Auskünfte zu den Härtefallprogrammen finden Sie zudem eine Liste der kantonalen Kontaktstellen auf der Plattform EasyGov.
13.01.2021 – Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen
Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren: Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.
- Verordnung – Weitere Massnahmenverschärfungen
- Verordnung – Verlängerung der geltenden Massnahmen
- Verordnung – Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- FAQ
13.01.2021 – Bund baut Unterstützung über das Härtefallprogramm aus
Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 Prozent des Umsatzes bzw. 750’000 Franken je Unternehmen erhöht. Die Verordnungsänderung erlaubt es, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen.
Die wichtigsten Punkte:
– Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig
– Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021
– Dividendenverbot verkürzt
– Administrative Erleichterungen
– Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht
Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Sie finden die kantonalen Kontaktdaten auf covid19.easygov.swiss. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.
01.09.2020 – Arbeitslosenversicherung: Änderung der COVID-19-Verordnung ALV
Der Bundesrat hat die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Die Verordnung umfasst nur noch fünf Hauptartikel und regelt damit folgende Punkte:
- die Verlängerung der Rahmenfristen von Versicherten
- die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall über 85 Prozent zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 im Rahmen der Kurzarbeit
- den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildner/Innen, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind
- das summarische Verfahren bei Kurzarbeit
Ausserordentlich wurde vorgesehen, dass Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 vier Abrechnungsperioden überschreiten konnten. Ab dem 1. September 2020 gelten diesbezüglich wieder die normalen Regelungen. Ein Betrieb hat damit ab diesem Zeitpunkt wieder nur während maximal vier Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Damit Unternehmen nicht in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden neu Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die vier maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.
Detaillierte Informationen zur Änderung finden Sie hier.
01.07.2020 – Eröffnung Vernehmlassung
Coronavirus: Bei Geschäftsmieten Aufteilung des Zinses zwischen Mieter und Vermieter
01.07.2020 – Verlängerung von Verordnungen zu Kurzarbeit
Coronavirus: Kurzarbeitsentschädigung: Verlängerung der Bezugsdauer auf 18 Monate
05.04.2020 Mietzinszahlung für geschlossene Ladenlokale
Das Thema der Mietzinszahlung für geschlossene Ladenlokale treibt uns im Moment alle um. Der VSF hat in den vergangen Wochen einige Mitglieder bei Verhandlungen mit ihren Vermietern begleitet und verschiedene Erfahrungen gemacht.
20.03.2020 Neue Verordnungen des Bundesrates
prov. Verordnungen zu Arbeitslosenversicherung – Ergänzungen betr. Kurzarbeitsentschädigung für Firmeninhaber und deren angestellte Ehepartner, Erwerbsausfall bei Aufsicht über schulpflichtige Kinder, Erlass von Verzugszinsen auf verspäteter Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Hinweis: Die provisorische Verordnung zu Kreditgewährung/Bürgschaften bzw. Liquiditätsüberbrückung liegt noch nicht vor und muss noch durch die Finanzdelegation des Parlaments bewilligt werden.
18.03.2020 Darf der Arbeitgeber Ferientage streichen, wenn man zuviel Arbeit hat?
Grundsätzlich gilt auch hier: Der Arbeitgeber kann entscheiden und Ferien streichen. Wenn der Mitarbeiter aus der Ferienstreichung einen Schaden erleidet, müsste er diesen Tragen.
18.03.2020 Kann man Ferienbezug generell anordnen?
Der Grundsatz ist, dass der Arbeitgeber über Ferien entscheiden kann. Es ist natürlich kontraproduktiv nun den Angestellten den gesamten Ferienbezug aufzuzwingen, in so einer Situation ist Kurzarbeit evtl. die bessere Lösung. Hingegen wäre der Abbau von Restferien aus dem Vorjahr oder Überzeiten in dieser Situation sicherlich opportun.
18.03.2020 Ferienbezug: Jemand hat Ferien eingegeben und kann nicht reisen. Muss er nun die Ferien beziehen?
Es besteht kein Anspruch in der Ferienzeit eine Auslandsreise durchführen zu können. Hauptzweck ist Erholung und die kann auch zuhause stattfinden. Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer die Ferien so bezieht. Vor allem bei grösseren Firmen kann sich eine schwierige Situation ergeben, wenn auf einmal alle im Herbst Ferien nehmen möchten. Hier ist im Gespräch eine Lösung zu finden, rechtlich gesehen besteht aber das Recht, den Angestellten zum angemeldeten Ferienbezug zu zwingen.
18.03.2020: Miete – Ist Miete in einer Phase der angeordneten Schliessung geschuldet?
Die Rechtliche Lage ist umstritten. Mieter könnten sagen, dass sie einen Laden gemietet haben, den sie nun nicht nutzen können und entsprechende Mietreduktion verlangen.
Vermieter sagen, dass kein Mangel der Mietsache vorliegt und die Situation nicht vom Vermieter korrigiert werden kann. Wir empfehlen, das Gespräch/Kommunikation mit Vermieter zu suchen und versuchen eine Lösung zu finden. Eine Praxis für diese Fälle wir sich sicherlich schon bald herauskristallisieren.
18.03.2020 Werbung: Ich habe Kinowerbung gebucht und musste dies vor der Schliessungsanordnung bezahlen. Bekomme ich mein Geld zurück?
Ähnliche Fragestellung: Wir haben Zeitungswerbung für eine Neueröffnung einer Filiale gebucht und bezahlt. Welche Mittel habe ich, um diese Werbung zurückzuziehen?
Grundsatz in der Schweiz: bei höhere Gewalt ist man nicht mehr an vertragliche Verpflichtungen gebunden. ABER: dieser Grundsatz kann per Vertrag übersteuert werden, indem man höhere Gewalt ausschliesst (dispositives Recht). Diese Krise kann sehr wahrscheinlich als höhere Gewalt angesehen werden… und somit könnte man den Grundsatz «höhere Gewalt» geltend machen.
Empfohlenes Vorgehen für Sie:
- Vertrag genau durchgehen und schauen, ob höhere Gewalt vertraglich ausgeschlossen oder geregelt worden ist.
- Wenn keine Klausel besteht, sind beide Parteien aufgerufen den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Normalfall ist die Leistungserbringung objektiv nicht möglich. Damit werden in der Regel beide Parteien von der Leistungspflicht befreit. Sind bereits Rechnungen bezahlt worden sind diese zurückzuerstatten. Aufwendungen die dem leistenden Partner entstanden sind, können von der Rückerstattung abgezogen werden.
==> Schnell Kontakt mit dem Vertragspartner aufnehmen und Einigung/Lösung suchen, welche den geringsten Schaden für beide verursacht (z.B. Verschiebung der Werbung auf ein späteres Datum) - Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, deren Ursache in der Epidemie liegt, dürften in der Regel wegen höherer Gewalt nicht einklagbar sein.
17.03.2020 Anmeldung Kurzarbeit
Muss ich Kurzarbeit für jeden Standort separat anmelden oder kann ich eine Gesamtmeldung am Sitzkanton vornehmen?
Gemäss unseren Informationen muss aufgrund der besonderen Situation nur einmal für den Gesamtbetrieb angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt im Kanton wo das Unternehmen seinen Sitz hat.
Generelle Links / Webinare / Info:
06.03.2020 – Webinar Uni St. Gallen – rechtliche Auswirkungen auf Führungskräfte (VR/GF), Arbeitnehmer und Vertragsrecht
02.03.2020 – SGV USAM – Schweizerischer Gewerbeverband – RECHTLICHER UMGANG MIT DEN MÖGLICHEN FOLGEN DES CORONAVIRUS