MWST.-Pflicht für ausländische Online-Händler ab 1.1.2019

Am 1. Januar 2019 ist es so weit. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat letzte Woche die Versandhandelsregelung MWST für ausländische Online-Händler publiziert. Der etwas unglückliche bzw. schwierig zu lesende Entwurf wurde stark redigiert und in ein recht flüssiges und nun verständliches Dokument umgebaut. Auch wenn noch die eine oder andere Detailfrage zu klären ist jeder ausländische Händler sollte nun wissen, was er zu tun hat, wenn er Kleinsendungen (unter 65 CHF bei 7.7 % und unter 200 bei 2.5 % MWST) im Gesamtwert von mehr als 100 TCHF in die Schweiz einführt: Er wird in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Ohne Wenn und Aber.

Dies hat folgende Konsequenzen für betroffene Unternehmen:
  • Eintragung ins MWST-Register
  • Bezeichnung eines Fiskalvertreters (sofern kein eigener juristischer Sitz in der Schweiz)
  • MWST-konforme Rechnungen erstellen mit Ausweis der Schweizer MWST: Die MWST ist also neu Bestandteil der Rechnung an den Konsumenten und liegt in der Verantwortung des Händlers – eine Delegation der MWST-Pflicht an den Konsumenten ist nicht mehr möglich.
  • Pakete bzw. Etiketten sind mit identifizierbarem Absender und Schweizer MWST/UID Nummer zu versehen
  • MWST-Abrechnung quartalsweise erstellen
  • Rückforderung der MWST auf Vorleistungen (Paketporto, Werbung etc.) möglich
  • Empfehlung I: Einrichtung eines ZAZ-Kontos  (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung)
  • Empfehlung II: Ware sammelverzollt in die Schweiz einführen (mehrere Pakete zu einer «Zollsendung» machen) – das reduziert die Transaktionskosten
Konsequenzen für Konsumenten:
  • Das Risiko für Überraschungen an der Haustür sinkt – diverse ausländische Online-Händler müssen die MWST ausweisen, deklarieren und abführen. Die Überraschungsgebühren an der Haustür sollten zurückgehen.
  • Achtung Markplätze (wie Aliexpress, Wish, teilweise auch Amazon etc.): Noch ist der Marktplatz nicht MWST-pflichtig, der auf dem Marktplatz anbietende Händler ist gegebenenfalls steuerpflichtig
  • Doppelbesteuerungen sind bei Nichteinhaltung der Prozesse seitens ausländischer Online-Händler nicht ausgeschlossen. Hier sind die Lösungen zwischen Händler und Konsument zu suchen, es bestehen seitens Konsumenten keine (Rechts-)Ansprüche gegenüber MWST/Zollverwaltung, wenn der Händler falsch deklariert
Wie weiter mit Marktplätzen?

Unbefriedigend bzw. noch nicht gesetzlich gelöst ist der Umgang mit digitalen Marktplätzen. Während andere EU-Staaten hier schon Lösungen formuliert haben, besteht in der Schweiz noch kein griffiger Ansatzpunkt, Marktplätze in die Pflicht zu nehmen. Dies ist nicht nur aus Konsumentensicht unglücklich, auch für den Staat und dessen Steuereinnahmen* stellt dies eine unseres Erachtens zu schliessende Gesetzeslücke dar. Im Bereich Beherbergung haben einzelne Kantone in der Schweiz mit solchen Buchungsplattformen Vereinbarungen betr. Tourismustaxen treffen können – ein Beispiel für den Umgang des Bundes mit ausländischen Marktplatzanbietern im Bereich Retail?

*Es sollte einfach mal gesagt sein: Bevor Sie sich nun über unsere Steuer-Forderungen aufregen – u.a. mit diesen Steuereinnahmen werden Ihre Infrastrukturen, Ihre Renten, Ihre Sicherheit etc. finanziert.

8 responses to “MWST.-Pflicht für ausländische Online-Händler ab 1.1.2019

  1. Als Endkunde, der im Ausland bestellt würde mich interessieren, was passiert wenn ich nach dem 1.1.2019 Waren auf dem Postweg bestelle, von Händlern, welche eigentlich MWST-pflichtig wären, diese aber nicht entrichten.
    Muss ich dann damit rechnen, das allfällige Kosten, Bussen und sonstige Umtriebe seitens der Zollverwaltung auf mich zurückfallen? Wird die Sendung konfisziert bis MWST. entrichtet wurde?

    1. Eine gute Frage: Grundsätzlich gilt in der Schweiz die Selbstdeklarationspflicht (auch für ausländische Händler wie Amazon). Wenn nun ein ausländischer Händler Pakete in die Schweiz versendet und MWST-pflichtig wäre, müsste der Zoll bzw. MWST-Behörde eigentlich den Importeur/Händler in die Pflicht nehmen und nicht den Konsumenten. Ich gehe davon aus, dass in diesem Falle weiterhin eine herkömmliche „Postverzollung“ stattfinden würde, Ihnen das Paket ausgehändigt wird und die Zollverwaltung den Händler anmahnt sich registrieren zu lassen. Es wird ja auch die Situation geben, dass Händler erst im Laufe der Zeit die 100 TCHF Marke überschreiten und sich dann registrieren lassen müssen (genau gleich wie ein Schweizer Händler). Ich nehme an und hoffe, dass hier die kontrollierende Behörde jeweils zugunsten des Konsumenten agiert, das muss sich aber dann in der Praxis weisen.

  2. Hallo,

    kurze Frage: Habe heute (24.12.2018) den Test gemacht und bei Amazon etwas zum Versand in die Schweiz bestellt. Da die Regelung erst mit 01.01.2019 in Kraft tritt wird die Schweizerische MWSt wie zu erwarten noch nicht in Rechnung gestellt.

    Versand wird aber wohl erst nach dem 01.01.2019 stattfinden – was passiert nun wenn das Päckli ankommt und keinen Vermerk der bezahlten Schweizerischen MWSt hat – wird da für ein paar Tage ein Auge zugedrückt oder stellt mir die Schweizerische Post die MWST plus Bearbeitungsgebühren (glaube CHF 13.00 Fixpreis plus %-Satz des Werts der Bestellung) in Rechnung ?

    gruss und danke, Roland

    1. Hallo Roland

      Etwas spät und sorry für den Verzug infolge Weihnachtsabwesenheit. Meines Wissens hat Amazon vor Weihnachten umgestellt. Es müsste eigentlich normal durchlaufen. Wichtig: Dies gilt nur für Amazon eigene Sortimente! Sollte dem nicht so sein, gehe ich davon aus, dass die alte „Haltung“ beim Import zur Anwendung kommt.

      Bei Marktplatzhändlern kommt die Regelung erst dann zur Anwendung, wenn dieser entsprechende Händler isoliert ebenfalls mehr als 100 TCHF Umsatz mit Paketwerten < 65 CHF in der Schweiz macht. Bei Paketwerten über 65 CHF gilt das "alte Regime" weiterhin, sofern der Händler den Zoll/MWST Prozess nicht für den Kunden abwickelt. Gruess Patrick

  3. Guten Tag allerseits.

    Ich habe heute ein Päckli (eher Brief) aus China erhalten. Warenwert ca. CHF 15.- . Es hatte einen Aufkleber drauf vom Zoll: „Abgabefrei“. Ich denke somit ist für’s Erste klar, dass es keine Probleme oder böse Überraschungen gibt. Mal sehen ob das auch in Zukunft so bleiben wird.
    Den gleichen Artikel bekomme ich übrigens auch in der Schweiz, allerdings kostet der hier mit Versand gut CHF 80.- je nach bestellter Menge.

    Freundliche Grüsse

    Daniel

  4. Hallo

    Am 13.02.2019 habe ich Ware aus China mit einem Wert von CHF 53.- erhalten und musste dem Pöstler bei der Zustellung unter anderem Mehrwertsteuer bezahlen.
    Wenn ich selbst im Ausland einkaufe muss ich bis CHF 300.- keine Steuern bezahlen.
    Ist zu hoch für mich…

    Mit freundlichem Gruss
    Andi

    1. Zuerst: Es ist immer noch ein wesentlicher Unterschied ob man sich persönlich/physisch ins Ausland begibt und über die Grenze fährt oder ob man sich etwas in die Schweiz schicken lässt und zu Hause entgegen nimmt. Ansonsten könnten wir uns die MWST-Regelung auch sparen und alles MWST-frei aus dem Ausland schicken lassen. Das dürfte politisch wenig Chancen haben.

      Dass man bei 53 CHF Sendungswert mit MWST belegt wird scheint mir eher ungewöhnlich, da müsste die Post nachweisen, dass mindestens 12 CHF Versandkosten angefallen und aufzurechnen sind. Evtl. könnte die Post auch zum Schluss gekommen sein, dass der deklarierte Warenwert nicht korrekt war und hat nach Recherchen diesen nach oben korrigiert. Sie müssten in dieser Situation nachfragen, warum eine MWST Forderung gestellt wurde.

      1. Angeblich waren die Zolldokumente nicht in Ordnung was eine Wertabklärung mit Lagerung für CHF 12.00 zur Folge hatte.
        Dann eine Verzollung Zone 2 CHF 16.00 + 3% vom Wert = CHF 17.60
        Zollabgaben CHF 9.20
        Einfuhrsteuer CHF 7.10
        Das heisst, der Zoll sagt das etwas ist nicht Ordnung und schon sind die Kosten da.
        In Zukunft über der Grenze ein Abholstandort angeben und die Ware mit einem verbundenem Ausflug im Schwarzwald selber abholen.

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