Per 1. Januar 2027 tritt voraussichtlich die neue Verpackungsverordnung des Bundes in Kraft. Für viele Handelsunternehmen bedeutet dies neue Anforderungen an Verpackungen, Rücknahmesysteme und Dokumentationspflichten. Die Übergangsfrist ist kürzer, als sie auf den ersten Blick erscheint: Verpackungen werden oft Monate oder sogar Jahre im Voraus entwickelt, beschafft und vertraglich vereinbart. Wer sich erst Ende 2026 mit den neuen Vorschriften auseinandersetzt, wird kaum genügend Zeit haben, notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Wer sich bis heute noch nicht mit den neuen Verpackungsvorschriften beschäftigt hat, sollte dies jetzt nachholen.
Die neuen Bestimmungen sollen per 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für zahlreiche Handelsunternehmen bedeutet dies neue Anforderungen an Verpackungen, Rücknahmesysteme und Dokumentationspflichten. Weil Verpackungen häufig lange im Voraus entwickelt, beschafft und produziert werden, bleibt deutlich weniger Zeit für Anpassungen, als das Inkrafttreten auf den ersten Blick vermuten lässt.
Warum werden die Vorschriften verschärft?
Die Schweiz produziert jährlich rund 1,5 Millionen Tonnen Verpackungen. Zwar bestehen für Glas, Papier, Karton, Aluminium und PET seit Jahren gut funktionierende Sammel- und Recyclingsysteme. Bei Kunststoffverpackungen und Getränkekartons besteht hingegen noch erhebliches Verbesserungspotenzial. Gleichzeitig nimmt der Ressourcenverbrauch stetig zu.
Mit der Revision verfolgt der Bundesrat deshalb mehrere Ziele:
- Verpackungen sollen möglichst ressourcenschonend gestaltet werden.
- Wertstoffe sollen möglichst lange im Kreislauf bleiben.
- Kunststoffverpackungen und Getränkekartons sollen schweizweit gesammelt und recycelt werden.
- Die Finanzierung der Entsorgung soll verursachergerechter ausgestaltet werden.
- Die Regeln sollen sich stärker an den Entwicklungen in der EU orientieren und unnötige Handelshemmnisse vermeiden.
Für den Handel bedeutet dies: Die Verantwortung endet künftig noch weniger beim Verkauf des Produkts. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, trägt künftig verstärkt Verantwortung für deren Gestaltung und Entsorgung.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Besonders betroffen sind Unternehmen, die:
- Waren importieren;
- Produkte unter eigener Marke vertreiben;
- Verpackungen gestalten oder in Auftrag geben;
- Lebensmittel, Kosmetik oder andere Konsumgüter verkaufen;
- Getränke in eigenen Verpackungen vertreiben.
Reine Detailhändler, welche ausschliesslich Markenprodukte weiterverkaufen, werden häufig weniger stark betroffen sein als Hersteller oder Importeure. Dennoch können auch sie von neuen Rücknahmepflichten oder Informationspflichten erfasst werden.
Die wichtigsten Änderungen
1_Verpackungen müssen nachhaltiger gestaltet werden
Neu werden erstmals allgemeine Anforderungen an sämtliche Verpackungen eingeführt.
Verpackungen sollen soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar:
- nur so gross und schwer wie notwendig sein,
- gut rezyklierbar sein,
- möglichst viele Recyclingmaterialien enthalten,
- keine gefährlichen Stoffe enthalten.
Der Bund schreibt dabei keine konkreten Verpackungen vor. Die Unternehmen behalten Gestaltungsspielraum. Die Anforderungen setzen jedoch klare Leitplanken.
2_Neue Rücknahmepflichten für Kunststoffverpackungen und Getränkekartons
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Verpackungen aus Kunststoff sowie Getränkekartons.
Unternehmen müssen deren Entsorgung künftig sicherstellen. Dies geschieht in der Regel durch die Teilnahme an einer Branchenorganisation oder einem anerkannten Sammelsystem. Wer sich keinem solchen System anschliesst, muss die Verpackungen grundsätzlich selbst zurücknehmen und deren Entsorgung organisieren.
Von dieser Pflicht ausgenommen bleiben kleinere Unternehmen.
Die subsidiäre Rücknahmepflicht gilt nämlich erst ab:
- mehr als 1 Million Franken Jahresumsatz und
- mehr als 500 Kilogramm jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterials.
Gerade grössere Handelsunternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob sie einem bestehenden Rücknahmesystem – beispielsweise RecyPac – beitreten wollen.
3_Höhere Recyclingziele
Die neuen Sammelsysteme sollen ambitionierte Recyclingquoten erreichen.
Vorgesehen sind mindestens:
- 70 % stoffliche Verwertung bei Getränkekartons,
- 55 % stoffliche Verwertung bei Kunststoffverpackungen.
Werden diese Ziele dauerhaft verfehlt, kann der Bund zusätzliche Massnahmen anordnen – bis hin zu einer Pfandpflicht für bestimmte Verpackungen.
4_Mehr Verantwortung bei Glasverpackungen
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr wird ausgeweitet.
Sie gilt künftig nicht mehr nur für Getränkeverpackungen aus Glas, sondern grundsätzlich auch für Glasverpackungen von Lebensmitteln und Kosmetikprodukten. Damit soll verhindert werden, dass ein Teil der Entsorgungskosten weiterhin von den Gemeinden getragen werden muss.
Importeure und Hersteller solcher Verpackungen müssen deshalb prüfen, ob sie künftig gebührenpflichtig werden.
5_Mehr Transparenz
Unternehmen werden künftig deutlich mehr Daten zu ihren Verpackungen liefern müssen.
Ziel ist es, bessere Informationen über Materialflüsse, Recyclingquoten und den Ressourceneinsatz zu erhalten. Dies erleichtert einerseits den Vollzug und schafft andererseits mehr Transparenz gegenüber Bevölkerung und Wirtschaft.
Bin ich betroffen?
Folgende Fragen helfen bei der ersten Einschätzung:
Ja, wenn Sie…
- Produkte importieren;
- Eigenmarken vertreiben;
- Verpackungen selbst auswählen oder entwickeln;
- Getränke oder Lebensmittel in eigenen Verpackungen verkaufen;
- grössere Mengen Kunststoffverpackungen oder Getränkekartons in Verkehr bringen.
Weniger direkt, wenn Sie…
- ausschliesslich Markenprodukte weiterverkaufen,
- keine Verpackungen selbst bestimmen,
- nur geringe Mengen Verpackungen auf den Markt bringen.
Im Einzelfall lohnt sich jedoch eine genaue Prüfung, da verschiedene Pflichten unterschiedlich ausgestaltet sind.
Was sollten Unternehmen bereits heute tun?
Auch wenn die neuen Bestimmungen erst 2027 in Kraft treten sollen, empfiehlt es sich, die Vorbereitungen frühzeitig anzugehen.
Insbesondere sollten Unternehmen:
- ihr Verpackungsportfolio analysieren;
- erfassen, welche Verpackungsmaterialien jährlich in Verkehr gebracht werden;
- prüfen, ob die Verpackungen recyclinggerecht gestaltet sind;
- klären, ob die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden;
- beurteilen, ob ein Beitritt zu einer Branchenorganisation sinnvoll ist;
- Lieferanten und Verpackungshersteller frühzeitig in die Anpassungen einbeziehen.
Gerade grössere Unternehmen werden für die neuen Melde- und Nachweispflichten belastbare Daten benötigen.
Fazit
Die neuen Vorschriften verfolgen ein klares Ziel: Verpackungen sollen künftig von Anfang an kreislauffähiger gestaltet und nach Gebrauch konsequent wieder in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Statt detaillierte Vorgaben für jede einzelne Verpackung zu erlassen, setzt der Bundesrat weitgehend auf Rahmenbedingungen und überlässt der Wirtschaft die Wahl der konkreten Lösungen.
Für die meisten Handelsunternehmen bedeutet dies keine grundlegende Änderung ihres Geschäftsmodells. Wer jedoch Produkte importiert, Eigenmarken vertreibt oder Verpackungen selbst verantwortet, wird sich mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen müssen. Unternehmen, die ihre Verpackungsstrategie bereits heute überprüfen, werden die Umstellung deutlich einfacher bewältigen können.

