Beitrag von Swiss Recycle, welchen wir mit freundlicher Genehmigung publizieren.
Ob Versandkarton, Kunststoffbeutel um ein Kleidungsstück oder Parfümflakon aus Glas: Die neue Schweizer Verpackungsverordnung betrifft künftig deutlich mehr Unternehmen als bisher. Ab 1. Januar 2027 schafft sie erstmals einen umfassenden regulatorischen Rahmen für Verpackungen in der Schweiz. Für Hersteller:innen und Händler:innen lohnt es sich deshalb, frühzeitig zu klären, welche Verpackungen sie in Verkehr bringen – und mit welchen Pflichten.
Bisher waren in der Schweiz insbesondere Getränkeverpackungen spezifisch reguliert. Die neue Verpackungsverordnung (VerpV) erweitert den Blick auf grundsätzlich alle Verpackungsmaterialien. Sie soll Verpackungen reduzieren, ihre Kreislauffähigkeit verbessern und insbesondere die Sammlung und das Recycling von Kunststoffverpackungen und Getränkekartons stärken. Die Verordnung tritt grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft; wichtige Pflichten folgen gestaffelt.
Neue Pflichten und Verantwortlichkeiten
Die VerpV nimmt ausdrücklich Hersteller:innen und Händler:innen in die Pflicht. Als Händler:in gilt, wer Produkte und Bestandteile in der Schweiz bezieht und gewerblich abgeben. Wer Produkte dagegen selbst herstellt oder zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführt, gilt im Sinne der Verordnung als Hersteller:in.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Anforderungen an Verpackungen: Ab 2030 gelten übergeordnete Anforderungen an Verpackungen. Händler:innen und Hersteller:innen, die mit Ware befüllte Verpackungen abgeben, müssen dann – soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar – unter anderem sicherstellen, dass Verpackungen:
– auf das notwendige Minimum an Volumen und Masse begrenzt sind,
– für Sammlung, Behandlung und Recycling geeignet sind,
– einen möglichst hohen Rezyklatanteil enthalten und
– keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten. - Ausweitung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Glasverpackungen: Ab 2028 wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf sämtliche Lebensmittel- und Kosmetikverpackungen aus Glas ausgeweitet. Bislang war die Regelung auf Getränkeverpackungen beschränkt.
- Subsidiäre Rücknahmepflicht für Kunststoffverpackungen und Getränkekartons: Ab 2031 wird für Einwegverpackungen aus Kunststoff sowie Getränkekartons eine subsidiäre Rücknahmepflicht eingeführt. Hersteller:innen und Händler:innen müssen diese Verpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe davon zurücknehmen und einer stofflichen Verwertung zuführen (selbst oder via Branchenorganisation wie RecyPac).
- Verbindliche Verwertungsquoten: Ab 2032 müssen folgende Verwertungsquoten erreicht werden:
– 70 Prozent für Getränkekartons
– 55 Prozent für Einwegverpackungen aus Kunststoff
Werden diese Ziele nicht erreicht, kann der Bundesrat weitergehende Massnahmen anordnen. Dazu gehören insbesondere die Rücknahme auf eigene Rechnung (z.B. via vorgezogenem Recyclingbeitrag) oder eines Pfandsystems.
- Neue Mitteilungspflichten für Hersteller:innen: Ab 2031 müssen Hersteller:innen die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen nach Verpackungsmaterialien aufgeschlüsselt erfassen und melden.
- Bagatellgrenze für Kleinstunternehmen: Nur wer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Schwellenwert von einer Million Franken Umsatz und 500 Kilogramm in Verkehr gebrachter Verpackungsmaterialien überschreitet, ist von der subsidiären Rücknahmepflicht sowie der Mitteilungspflicht betroffen;
Damit können sowohl stationäre Geschäfte als auch Online-Shops betroffen sein – im B2C- ebenso wie im B2B-Geschäft, von Verkaufs- bis Transportverpackung. Einige Beispiele zeigen, wie breit das Thema ist:
- Hersteller von Parfüms aus Glas: Ein Hersteller, der Parfümflakons aus Glas in Verkehr bringt, ist ab 2028 verpflichtet, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf diese zu entrichten.
- Fashion-Händler: Ein Kleidungsstück kommt in einem Kunststoffbeutel zum Kunden (Onlinehandel) oder wird im Geschäft verkauft (stationär). Solche Kunststoffverpackungen fallen zukünftig unter die subsidiäre Rücknahmepflicht und müssen selbst oder via Branchenorganisation zurückgenommen werden.
- Online-Händler: Die Ware wird in einer Versandverpackung verschickt. Karton, Kunststoff-Versandtasche, Schutzfolie oder weitere Verpackungsbestandteile müssen künftig die übergeordneten Anforderungen erfüllen und die Mengen müssen gemeldet werden. Bei Kunststoff-Einwegverpackungen sowie Getränkekartons wird insbesondere relevant, wie deren Rücknahme organisiert werden. Bei wiederkehrenden B2B-Lieferungen kann die Rücknahme beispielsweise im Rahmen einer späteren Anlieferung erfolgen.
- B2B-Händler: Auch wer ausschliesslich Geschäftskunden beliefert, sollte die Verordnung nicht ausblenden. Die künftige Rücknahmepflicht umfasst ausdrücklich nicht nur Verpackungen aus privaten Haushalten, sondern grundsätzlich auch entsprechende Gewerbeverpackungen, die bei Endabnehmern anfallen.
Welche Kosten kommen auf die Akteure zu?
Hier kommt das Prinzip der Extended Producer Responsibility (EPR) ins Spiel: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, soll stärker Verantwortung für deren Lebensende übernehmen.
Anders als beispielsweise bei der Schweizer VEG auf Glas schreibt die VerpV für Kunststoffverpackungen keine einheitliche staatliche Gebühr pro Verpackung vor. Die Finanzierung ist bewusst offener ausgestaltet. Wer ein Rücknahmesystem betreibt, muss unter anderem sicherstellen, dass die beteiligten Akteure der Entsorgungskette kostendeckend entschädigt und die Entsorgungskosten durch verursachergerechte, zweckgebundene Beiträge gedeckt werden.
Für Händler:innen ergeben sich damit grundsätzlich zwei Wege: Sie können die Rücknahme und Entsorgung selbst organisieren – oder sich einer Branchenorganisation (z.B. RecyPac) anschliessen bzw. diese über einen finanziellen Beitrag beauftragen. In letzterem Fall übernimmt die Branchenorganisation entsprechende operative Pflichten. Damit lassen sich Synergien realisieren und Kosten sparen.
Was Händler jetzt tun können
- Verpackungsportfolio erfassen: Welche Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen werden eingesetzt?
- Materialien und Gewichte kennen: Papier/Karton, Kunststoff, Glas, Metall und weitere Materialien möglichst strukturiert erfassen.
- Verpackungsdesign überprüfen: Sind Verpackungen notwendig, möglichst materialarm und mit den Schweizer Recyclingwegen kompatibel?
- Lieferantendaten einfordern: Materialzusammensetzung und Verpackungsgewichte sollten künftig möglichst strukturiert verfügbar sein.
- Rolle je Warenstrom klären: Gilt man für die jeweilige Verpackung als Händler:in oder Hersteller:in (eigener Brand)?
- Endabnehmer:in (B2B und B2C) berücksichtigen: Wo und bei wem fallen die Verpackungen nach Gebrauch an?
- Pflichten im Rahmen der subsidiären Rücknahmepflicht von Kunststoffverpackungen und Getränkekartons klären (vgl. Bagatellgrenze) Branchenorganisation beitreten: Prüfen, über welche Branchenorganisation bzw. welches Rücknahmesystem die künftigen Verpflichtungen effizient erfüllt werden können (z.B. RecyPac für Kunststoffverpackungen und Getränkekartons).
- Kosten frühzeitig einplanen: Künftige Systembeiträge sowie internen Aufwand für Datenmanagement und Reporting in Beschaffung und Kalkulation berücksichtigen.
Webinar 03.11.2026:
Was bedeutet die Verpackungsverordnung konkret für den Handel?
Welche Verpackungen sind tatsächlich betroffen? Wann ist ein Händler rechtlich Händler – und wann Hersteller? Was bedeutet die Rücknahmepflicht für ein stationäres Geschäft, den Onlinehandel oder ein B2B-Geschäft? Und mit welchen EPR- bzw. Systemkosten muss der Handel künftig rechnen?
Im Webinar vom 3. November 2026, 09.00 – 10.00 Uhr, zeigt Swiss Recycle gemeinsam mit RecyPac anhand konkreter Praxisbeispiele, was die neue Schweizer Verpackungsverordnung für den Handel bedeutet, welche Fristen relevant sind und welche Vorbereitungen Unternehmen bereits heute treffen sollten.
Dabei werfen wir auch einen Blick über die Grenze: Für Händler, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU tätig sind, stellt sich die Frage, wie sich die Schweizer VerpV zur europäischen PPWR verhält – und wo sich Daten, Prozesse und Verpackungsstrategien sinnvoll gemeinsam aufbauen lassen.

